Die Satzung
- §1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen KINDER des HIMALAYA e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung von Kindern und Erwachsenen in Indien, vorrangig in der Himalayaregion. Diese Förderung schließt neben der Schulbildung von Kindern nachschulische Ausbildung und Erwachsenenbildung wie z.B. Alphabetisierungsprogramme sowie alle dafür notwendigen Einrichtungen und Infrastrukturmaßnahmen ein. Außerdem unterstützt der Verein in der indischen Himalayaregion Projekte der Sozial- und Gesundheitsfürsorge sowie mildtätige und ökologische Projekte. Im Rahmen seiner mildtätigen Zwecke fördert der Verein hilfsbedürftige Personen nach § 53 AO. Der Verein fördert durch Informationen über die geförderten Projekte in Indien sowie durch kulturellen Austausch die Völkerverständigung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Außerdem durch Vermitteln von Aufenthalten in Einrichtungen der Partnerorganisationen in Indien.
- Der Verein verfolgt mittelbar und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Der Verein ist, soweit er mittelbar tätig ist, ein Förderverein im Sinne des § 58, Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten Zwecke verwendet. Soweit der Verein unmittelbar tätig ist, kann er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 AO bedienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- §3 Mitgliedschaft
- Der Eintritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
- Es besteht außerdem die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden. Fördernde Mitglieder zahlen einen monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Beitrag, der mindestens doppelt so hoch wie der Mitgliedsbeitrag ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, schriftlich und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
- Ordentliche Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie nach vorheriger schriftlicher Zahlungserinnerung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand sind.
- §4 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der bei Eintritt für das volle Kalenderjahr fällig ist und für die folgenden Jahre jeweils bis zum 31. März. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- §5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen, einem Sprecher/einer Sprecherin, einem stellvertretenden Sprecher/einer stellvertretenden Sprecherin, der/die gleichzeitig Schriftführer(in) ist, und einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Alle drei Vorstandsmitglieder können einzeln den Verein vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
- §6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vorher in schriftlicher Form. Die Tagesordnung ist mit der Einladung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mehr als der Vorstand anwesend sind.
- Für die Beschlussfassung ist nur stimmberechtigt, wer seinen Beitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet hat.
- Mitglieder können sich durch schriftliche Erklärung, die vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen ist, durch andere Mitglieder vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll schriftlich festgehalten und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und allen Mitgliedern zugesandt.
- §7 Wahlen
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Für jedes Vorstandsmitglied ist ein eigener Wahlgang notwendig.
- Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Anwesenden zuzüglich der durch schriftliche Erklärung vertretenen Mitglieder erforderlich.
- Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin, der/die bei den Wahlen nicht Kandidat/Kandidatin sein darf.
- §8 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
- §9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die als gemeinnützig anerkannte Zukunftsstiftung ENTWICKLUNGSHILFE, Christstr. 9, 44789 Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat und zwar zur Weiterleitung an aktuell durch KINDER des HIMALAYA e.V. unterstützte Schulprojekte in freier Trägerschaft zu Gunsten bedürftiger Kinder in Ladakh/Indien.
Karlsruhe, den 07.05.2017