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Satzung

§1

Name und Sitz
(1)

Der Verein führt den Namen KINDER des HIMALAYA e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2

Zweck
(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung der Schulbildung von Kindern und Erwachsenen in Indien, vorrangig in der Himalayaregion. Diese Förderung schließt neben der Schulbildung von Kindern nachschulische Ausbildung und Erwachsenenbildung wie z.B. Alphabetisierungsprogramme sowie alle dafür notwendigen Einrichtungen und Infrastrukturmaßnahmen ein.

Außerdem unterstützt der Verein in der indischen Himalajaregion Projekte der Sozial- und Gesundheitsfürsorge sowie mildtätige und ökologische Projekte. Im Rahmen seiner mildtätigen Zwecke fördert der Verein hilfsbedürftige Personen nach § 53 AO.  Der Verein fördert durch Informationen über die geförderten Projekte in Indien sowie durch kulturellen Austausch die Völkerverständigung.

(2)

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Außerdem durch Vermitteln von Aufenthalten in Einrichtungen der Partnerorganisationen in Indien.

(3)

Der Verein verfolgt mittelbar und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Der Verein ist, soweit er mittelbar tätig ist, ein Förderverein im Sinne des § 58, Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten Zwecke verwendet. Soweit der Verein mittelbar tätig ist, kann er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 AO bedienen.

(4)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

(6)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3

Mitgliedschaft
(1)

Der Eintritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

(2)

Es besteht außerdem die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden. Fördernde Mitglieder zahlen einen monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Beitrag, der mindestens doppelt so hoch wie der Mitgliedsbeitrag ist.

(3)

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit der Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

(4)

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag bis zum 30.Juni nicht entrichtet ist.

§4

Beiträge
(1)

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der bei Eintritt für das volle Kalenderjahr fällig ist und für die folgenden Jahre jeweils bei Jahresbeginn. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5

Vorstand
(1)

Der Vorstand besteht aus drei Personen, einem Sprecher/einer Sprecherin, einem Stellvertretenden Sprecher/einer Stellvertretenden Sprecherin, der/die gleichzeitig Schriftführer(in) ist, und einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2)

Alle drei Vorstandsmitglieder können einzeln den Verein vertreten.

(3)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4)

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

§6

Mitgliederversammlung
(1)

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vorher in schriftlicher Form. Die Tagesordnung ist mit der Einladung mitzuteilen.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mehr als der Vorstand anwesend sind.

(3)

Mitglieder können sich durch schriftliche Erklärung, die vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen ist, durch andere Mitglieder vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.

(4)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll schriftlich festgehalten und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet allen Mitgliedern zugesandt.

§7

Wahlen
(1)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)

Für jedes Vorstandsmitglied ist ein eigener Wahlgang notwendig.

(3)

Für die Wahl ist die Mehrheit der anwesenden zuzüglich der durch schriftliche Erklärung vertretenen Mitglieder erforderlich.

(4)

Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(5)

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin, der/die bei den Wahlen nicht Kandidat/Kandidatin sein darf.

§8

Satzungsänderungen
(1)

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

§9

Auflösung des Vereins
(1)

Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Buddha-Haus, Meditations- und Studienzentrum e.V., Uttenbühl 5, D-87466 Oy-Mittelberg, mit der Auflage, dieses bestimmungsgemäß an das Mahabodhi-International-Meditation-Center in Leh/Ladakh weiter zu leiten.

Karlsruhe, den 12.April 2008

KINDER des HIMALAYA e.V.